19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte zur Frage der Landesverweisung oberinstanzlich geltend, ein persönlicher Härtefall sei nicht gegeben. Der Beschuldigte sei erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe damit einen erheblichen Teil seiner prägenden Kindheit in Nordmazedonien verbracht. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz, sei geschieden und sehe seine Kinder nicht. Zu seinen Geschwistern habe er offenbar keinen Kontakt mehr. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei nicht gut integriert.