Weiter führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte beruflich und sozial wieder integrieren könne, sei gross, so dass eine gute Prognose gestellt werden könne. Die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten würde durch eine Landesverweisung zunichtegemacht. Er habe sich zudem vorbildlich verhalten und sei in keine weiteren Untersuchungen verwickelt. Der angebliche Raub werde vorliegend bestritten und es sei diesbezüglich mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen. Insgesamt sei von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1483 f.).