18. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führte für den Beschuldigten betreffend Landesverweisung oberinstanzlich im Wesentlichen aus, dieser lebe seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe die prägenden Jahre hier verbracht. Er verfüge über den C-Ausweis und spreche fliessend Berndeutsch. Eine Reintegration in der Heimat sei schwierig, zumal der Beschuldigte vor nichts stehen würde und mit starker Drogenabhängigkeit zu kämpfen hätte. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei nicht gut. Indes habe er sporadischen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern, zumindest zu seiner Schwester.