V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger (pag. 1097) und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wird er unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 i.V.m. Art. 186 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario).