34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 100 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00. 16.13 Vollzug Für die Frage des bedingten oder unbedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen unter Ziff. 15.8. hiervor verwiesen werden. Zufolge Beachtung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Geldstrafe ebenfalls aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.