30 16.12 Höhe des Tagessatzes Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) ist der Beschuldigte derzeit erwerbslos und wird durch den Sozialdienst unterstützt (pag. 1395). Damit hat sich an seinen finanziellen Verhältnissen seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, so dass die Höhe des Tagessatzes wie bereits von der Vorinstanz auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).