Zu den 134 Tagessätzen für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sind also von den acht Tagessätzen für die Schuldsprüche wegen zweimaligen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Tagessätze zu asperieren, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 139 Tagessätzen resultiert. Davon ist die rechtskräftige Geldstrafe von acht Tagessätzen wieder abzuziehen, womit die Zusatzstrafe 131 Tagessätze beträgt. 16.11 Fazit Gesamtgeldstrafe Die Gesamtgeldstrafe würde sich insgesamt auf 131 Tagessätze belaufen.