Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe wiegen dabei schwerer als jene gemäss Strafbefehl vom 31. Mai 2022, weshalb die Strafe gemäss Ziff. 16.9. hiervor die Einsatzstrafe darstellt und dazu eine hypothetische Zusatzstrafe zu bilden ist. Zu den 134 Tagessätzen für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sind also von den acht Tagessätzen für die Schuldsprüche wegen zweimaligen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Tagessätze zu asperieren, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 139 Tagessätzen resultiert.