16.10 Zusatzstrafenbildung Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte wegen zweier Vergehen zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1400). Dieser Strafbefehl erging zeitlich nach den hier zu beurteilenden Vorwürfen. Während die Vorinstanz noch keine Zusatzstrafe ausfällen konnte, da der Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, hat die Kammer eine solche zu bilden. Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe wiegen dabei schwerer als jene gemäss Strafbefehl vom 31. Mai 2022, weshalb die Strafe gemäss Ziff.