verwiesen werden. Da die asperierte Tatkomponentenstrafe bereits jetzt über der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen liegt und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, wird darauf verzichtet, an dieser Stelle eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmen. 16.9 Zwischenfazit Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten bleibt es vorliegend bei einer Geldstrafe von 134 Tagessätzen. 16.10 Zusatzstrafenbildung