29 Zivilklägerin ausgesprochen hatte. Aufgrund dessen wird eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Davon sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. 16.7 Asperierte Tatkomponentenstrafe