1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Strafempfehlung erfordern würden. Für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist damit eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. 16.6 Asperation für die mehrfache Beschimpfung Betreffend Strafzumessung für den Schuldspruch der mehrfachen Beschimpfung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).