verwiesen werden. 16.5 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung Auch hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei mit jenem der VBRS-Richtlinien, welche für einen Täter, der von einem Polizisten angehalten werde und diesem anschliessend bei der Kontrolle den Ausweis aus den Händen reisse und flüchte, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vorsehen würden, vergleichbar (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).