Ihm war zudem ohne Weiteres bewusst, dass er nicht fahren durfte und er handelte damit direktvorsätzlich. Unter Zuhilfenahme der VBRS-Richtlinien, welche für diesen Tatbestand eine Strafe von 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 vorsehen, ist die Strafe für diesen Schuldspruch auf 18 Tagessätze festzusetzen; Gründe, die eine Erhöhung oder Minderung aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. Von diesen 18 Tagessätzen sind deren 12 zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. Betreffend Verbindungsbusse kann auf das Gesagte unter Ziff. 16.2. hiervor verwiesen werden.