Die Strafe für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer wird auf 12 Tagessätze festgesetzt. Davon werden zwei Drittel, ausmachend acht Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. asperiert. Eine Verbindungsbusse wird nicht ausgesprochen; es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziff. 16.2. verwiesen werden.