28 Anzeichen und der bekannten Drogenabhängigkeit wurden eine Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, denen sich der Beschuldigte verbal verweigerte. Der Beschuldigte handelte in Kenntnis der Sachlage und damit mit direktem Vorsatz. Über die konkreten Beweggründe ist nichts bekannt. Der Beschuldigte hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können.