Die Vorinstanz verzichtete zudem auf eine Verbindungsbusse zufolge einschneidender Verurteilungen, was angesichts dessen, dass die ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Übertretungsbussen allesamt bedingt ausgesprochen wurden, nicht gänzlich überzeugt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch auch oberinstanzlich auf eine Verbindungsbusse zu verzichten und die Strafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, auf 18 Tagessätze festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, mithin 12 Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren.