Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei gleichzeitig analoger Anwendung des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien die Geldstrafe grundsätzlich höher auszufallen hätte, zumal die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen die schuldangemessene Strafe ergeben müssen.