Der Beschuldigte überliess Q.________ das Auto, weil er bei ihm wohnen durfte (p. 280 Z. 219). Die Tat wäre ausserdem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese beiden Aspekte sind neutral zu werten. Im Ergebnis ist der vorliegende Sachverhalt verschuldensmässig mit dem angedachten Normsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Geldstrafe auf 18 Tagessätze festzusetzen, wobei die Einsatzstrafe um 12 Tagessätze zu erhöhen ist.