Vorliegend stellte der Beschuldigte seinem Bekannten/Kollegen Q.________ das Auto zwischen dem 29.04.2020 und dem 05.04.2020 für verschiedene Fahrten in E.________ und Umgebung zur Verfügung. Dieses Überlassen des Autos während mehreren Tagen und für mehrere Fahrten ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sodann bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zumindest wissen können, dass Q.________ nicht fahrberechtigt war. Diese grobfahrlässige Tatbegehung wirkt sich – im Gegensatz zur vorsätzlichen Begehung – leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte überliess Q.__