1487) den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Vergleich zum Referenzsachverhalt als gravierender und damit eine leicht höhere Einsatzstrafe, nämlich eine solche von 90 Tagessätzen, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Asperation für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat Hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1270 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):