Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht lediglich einfach, sondern mehrfach Drohungen ausgestossen hatte. Hinzu kommt, dass diese teilweise so massiv waren, dass gegen den Beschuldigten gar eine Fernhalteverfügung erlassen werden musste (pag. 178, pag. 181 ff.). Die Kammer erachtet mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1487) den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Vergleich zum Referenzsachverhalt als gravierender und damit eine leicht höhere Einsatzstrafe, nämlich eine solche von 90 Tagessätzen, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.