Die Vorinstanz erachtete die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und die Gesamtumstände als mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar und bestimmte die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze (pag. 1269 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz grundsätzlich an. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht lediglich einfach, sondern mehrfach Drohungen ausgestossen hatte.