16. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 16.1 Einsatzstrafe für die mehrfachen Drohungen Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.