Die Probezeit wird dabei – ebenfalls zufolge Verschlechterungsverbot – auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen (12. November 2019 bis am 13. Dezember 2019, 26. Mai 2021 bis am 25. Juni 2021 und am 10. Februar 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).