15.6. hiervor wäre eine ernsthafte Prüfung des unbedingten Vollzugs grundsätzlich angezeigt gewesen. Da jedoch auch hier das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Dem Beschuldigten ist wie bereits von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird dabei – ebenfalls zufolge Verschlechterungsverbot – auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.