26 fe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug (pag. 1274 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziff. 15.6. hiervor wäre eine ernsthafte Prüfung des unbedingten Vollzugs grundsätzlich angezeigt gewesen.