Wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bleibt. 15.8 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Stra-