Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 15.7. nachfolgend), kann indes offengelassen werden, in welchem Umfang eine Erhöhung angezeigt gewesen wäre, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe bereits so überschritten wird, die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. 15.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Zufolge der grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten hätte die Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als 23 Monaten ausgefällt. Wie eingangs unter Ziff.