Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe sowie das neue hängige Strafverfahren, das Verhalten des Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren und mangels Abzug für eine Kooperationsbereitschaft würden sich die Täterkomponenten vorliegend grundsätzlich straferhöhend auswirken. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff.