Auch die Verteidigung beantragte oberinstanzlich für die (angebliche) Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten einen Abzug von einem Monat und fünf Tagen (pag. 1483). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: Dem Beschuldigten musste auch zu diesen Vorwürfen jeweils alles vorgelegt werden, so dass von Kooperationsbereitschaft nicht die Rede sein kann. Ein Abzug ist daher nicht angezeigt. Ferner ist in Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alleine während dieses Verfahrens drei Mal in Haft genommen werden musste (vgl. pag.27 ff.