1392). Unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat sowie während des Strafverfahrens gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten zwar keinen Geständnisrabatt, dafür aber einen Rabatt für dessen Kooperationsbereitschaft im Verfahren betreffend die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1268, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Verteidigung beantragte oberinstanzlich für die (angebliche) Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten einen Abzug von einem Monat und fünf Tagen (pag.