15.6 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als Zehnjähriger im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz reiste und zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Nach seiner Einreise absolvierte der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit, nicht jedoch eine berufliche Ausbildung. Während 12 Jahren arbeitete er bei diversen Arbeitgebern jeweils temporär als Hilfsarbeiter in der ________. 2017 heiratete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin. Mit ihr hat er zwei Kinder im Alter von zehn und fünf Jahren.