Nicht zu beanstanden ist im Weiteren eine leichte Strafreduktion im Umfang von drei Monaten zufolge Finanzierung des eigenen Drogenkonsums des Beschuldigten. 15.4.2 Fazit und Asperation Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert zufolge der Strafminderung von drei Monaten aufgrund der Finanzierung der eigenen Sucht des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend sieben Monate, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. zu asperieren. 15.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe