Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes zutreffend festhielt, würde bei Zusammenrechnen der jeweiligen Mengen das gleiche Ergebnis resultieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Monaten erweist sich damit als angemessen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren eine leichte Strafreduktion im Umfang von drei Monaten zufolge Finanzierung des eigenen Drogenkonsums des Beschuldigten.