1486) – vollumfänglich anschliessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bei allen hier zu beurteilenden Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets einen neuen Entschluss zur Tatbegehung fasste und er somit jedes Mal die Kontrolle darüber hatte, die Tat begehen oder sie sein lassen zu wollen. Das Ansiedeln am jeweils tiefsten Strafmass innerhalb der Bandbreite der von/bis-Angaben gemäss VBRS-Richtlinien erweist sich zudem sehr zu Gunsten des Beschuldigten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes zutreffend festhielt, würde bei Zusammenrechnen der jeweiligen Mengen das gleiche Ergebnis resultieren.