24 gelangte damit im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (vgl. pag. 1265 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – im Übrigen wiederum mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1483 bzw. pag. 1486) – vollumfänglich anschliessen.