Gemäss Beweisergebnis sei von einem Reinheitsgrad von 20% bzw. 17% und 19% beim sichergestellten Heroin und 30% beim Kokain auszugehen. Das Sucht- und Gefährdungspotential des Beschuldigten sei nicht zu vernachlässigen, aber auch nicht als erheblich zu bezeichnen, da er die eher geringen Mengen direkt an Drogenkonsumenten veräussert habe bzw. habe verschaffen wollen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien stellte die Vorinstanz innerhalb der jeweiligen Bandbreite auf das tiefste Strafmass der von/bis-Angaben ab und