15.1.2. hiervor zu asperieren. 15.4 Asperation für die mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 15.4.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Die Vorinstanz führte hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiege in allen Fällen noch leicht. Gemäss Beweisergebnis sei von einem Reinheitsgrad von 20% bzw. 17% und 19% beim sichergestellten Heroin und 30% beim Kokain auszugehen.