186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Vermieter handelt, wiegt der hier zu beurteilende Hausfriedensbruch gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht schwerer. Die Kammer erachtet mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1483 und pag. 1486) eine Strafe von zehn Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist zur Hälfte, mithin im Umfang von fünf Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren.