Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Beschuldigte vorliegend sowohl auf das Gelände als auch in das Gebäude der Strafklägerin eindrang. Dem Hausfriedensbruch kommt indes keine selbstständige Bedeutung zu, zumal er ebenso wie die Sachbeschädigung systemimmanent ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und zum Zweck des Diebstahls. Zudem wäre auch diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 15.3.2 Fazit und Asperation Insgesamt und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen.