23 15.2.2 Fazit und Asperation Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens sowie mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer für die Sachbeschädigung z.N. der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Da eine Sachbeschädigung bei einem Einbruchdiebstahl meist systemimmanent ist, ist diese Strafe lediglich zur Hälfte, ausmachend 15 Tage, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren.