Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass dies besonders geplant worden wäre; vielmehr dürfte die Zerstörung einfach Mittel zum Zweck gewesen sein, um in die Lagerhalle und damit an die Deliktsbeute gelangen zu können. Das objektive Tatverschulden liegt damit mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tat wäre für ihn zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus.