Im vorliegenden Falle entstand durch die Zerstörung der Fensterscheibe ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt damit etwas schwerer als im oberwähnten Referenzsachverhalt, erweist sich aber immer noch als leicht. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung wurde von der Kammer offengelassen (vgl. Ziff. 9.2. hiervor), durch wen genau die Fensterscheibe zerschlagen worden war. Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass dies besonders geplant worden wäre;