15.2 Asperation für die Sachbeschädigung 15.2.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbeschädigung mit dem folgenden Sachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS- Richtlinien): Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00.