Das subjektive Tatverschulden wirkt sich im Ergebnis weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. 15.1.2 Fazit Einsatzstrafe Gestützt auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Asperation für die Sachbeschädigung 15.2.1 Objektives und subjektives Tatverschulden