Dem Beschuldigten ist damit ebenfalls der gesamte Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Motiven handelte, zumal er den Diebstahl insbesondere aufgrund der Entlöhnung von CHF 20'000.00 beging. Beides ist einem Diebstahl indes inhärent und damit neutral zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich im Ergebnis weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus.