Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 1486), ist der Lohn des Beschuldigten von CHF 20'000.00 im Vergleich zum erheblichen Deliktsbetrag in der Tat sehr bescheiden ausgefallen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte sich zufolge der mittäterschaftlichen Begehungsweise den gesamten Deliktsbetrag und damit auch den hohen Wert pro Dose Gesichtscreme anrechnen lassen muss. Es liegt denn auch in der Natur der Sache, dass bei einem Diebstahl auf möglichst viel Ertrag gehofft wird. Dem Beschuldigten ist damit ebenfalls der gesamte Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 zuzurechnen.