22 wusst habe. Selbst wenn man annehme, dass mit einem Lieferwagen viel Ware transportiert werden könne, sei der Preis von CHF 500.00 pro Dose Gesichtscreme nicht alltäglich. Der Beschuldigte habe zudem lediglich CHF 20'000.00 erhalten, was in keinem Verhältnis zum Deliktsbetrag stehe. Er habe daher höchstens mit einem Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 rechnen müssen (pag. 1483). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag.