Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden vorliegend trotz sehr hohem Deliktsbetrag noch im oberen leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend das subjektive Tatverschulden machte die Verteidigung oberinstanzlich geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom hohen Deliktsbetrag ge-